Fragen zur Mediation in der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) gilt in der ganzen Schweiz. Den Kantonen verbleiben die ausführenden und ergänzenden Regelungen dazu.

Die ZPO ist ein Meilenstein für die Stärkung der gütlichen Streitbeilegung. Sie enthält wichtige Bestimmungen zur Mediation. Die Anwendungsfelder reichen von der Familienmediation bis zur Wirtschaftsmediation.
Jetzt stellen sich die ersten praktischen Fragen dazu, etwa: Was bringt die Möglichkeit der richterlichen Genehmigung der Abschlussvereinbarung? Was bringt die Möglichkeit der neuen vollstreckbaren öffentlichen Urkunde? Wie umfassend ist die Vertraulichkeit der Mediation nun gesetzlich geschützt? Je nach Kanton – welche Mediationen sind unentgeltlich? Was ist unter angeordneter Mediation zu verstehen?

Bundesgericht stützt die angeordnete Mediation
Mit Urteil vom 9. Dezember 2009 hat das Bundesgericht sich erstmals mit der angeordneten Mediation (Pflichtmediation) befasst und begrüsst ausdrücklich, dass Eltern in eine Mediation geschickt werden, um Lösungen in Kinderbelangen zu erarbeiten. Im vorliegenden Fall hatte die Vormundschaftsbehörde in einem hochstrittigen Fall mit Besuchsrechtsverweigerung eine Mediation (mit Teilnahmepflicht!) gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet. Wie das Bundesgericht ausführt, liege ein zentrales Problem in der mangelnden bzw. mangelhaften Kommunikation zwischen den beiden Elternteilen. Vor diesem Hintergrund mache eine Mediation gerade Sinn, die Eltern seien aufgefordert, ihre Kontakte konfliktfrei zu gestalten, ein Ziel, das mit der Mediation methodisch unterstützt werde.