Mediation in der schweizerischen Strafprozessordnung

Wie gross ist der Spielraum für Mediationen im Erwachsenenstrafrecht beziehungsweise Erwachsenenstrafverfahren? Mediationen sind überall möglich und zulässig, also selbstverständlich auch im Rahmen der schweizerischen Strafprozessordnung. Es ist allerdings noch ziemlich offen, wie der Spielraum für Mediation genutzt werden wird.

Eine zentrale Rolle spielt die Staatsanwaltschaft. So kann sie eine Strafuntersuchung sistieren (Art. 314 StPO), vorerst mal um 3 Monate, "wenn ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten". Hier ist auch freie Mediation gemeint. Auch das Entscheidgericht kann sistieren. Wichtig ist die Staatsanwaltschaft weiter: Gemäss Art. 316 StPO kann sie selber Vergleichsverhandlungen führen. Es ist dabei zulässig, einen Fall in die Mediation zu geben, obschon hier Mediation bei der Gesetzesberatung aus dem Wortlaut gestrichen wurde. Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung gemäss Art. 53 StGB in Frage, muss die Staatsanwaltschaft sogar zwingend einen Einigungsversuch unternehmen.

Einschätzung der ersten gesetzlichen Regelungen

Die Mediation ist inzwischen in verschiedenen Schweizer Gesetzen ausdrücklich erwähnt. Eine erste Einschätzung der Konturen gesetzlicher Verankerung zeigt, dass die Schweiz tendenziell einem (freiheitlichen) Regelungmodell folgt, welches die Schnittstellen der Mediation zu behördlichen Verfahren regelt, auf ein eigentliches Mediationsgesetz verzichtet, ebenso auf staatlichen Titelschutz und behördliche Registerführung. Die Berufsanforderungen sind den Mediationsverbänden zur Regelung überlassen. So finden sich entsprechend oben in der Navigationsleiste die Berufsregeln und die Liste der anerkannten FamilienmediatiorInnen. Der Dachverband SDM, welchem der SVM angehört, kennt die gleichen Berufsregeln und Qualitätsanforderungen für praktizierende MediatorInnen.

August 2011 - Daniel Gasser